Auch die Rechtsbegehren in der Rekursschrift vom 28. Juli 2021 beziehen sich ausschliesslich auf die Jahre 2018 bis 2020. Zudem ist fraglich, ob die Parteien überhaupt ein ausreichendes Feststellungsinteresse aufweisen, kann die strittige Frage doch im rechtsgestaltenden Veranlagungsverfahren pro 2021 (falls noch nicht rechtskräftig) oder später geklärt werden (vgl. zu den strengen Voraussetzungen für eine Feststellungsverfügung betreffend Ausnahme von der Liegenschafssteuer VGE 100 2015 328 vom 22.6.2017, E. 2.6 f.).