Dies würde es der Steuerrekurskommission erlauben, die spruchreife Rechtsfrage mit dem vorliegenden Entscheid materiell zu prüfen. Einem solchen Vorgehen steht indes entgegen, dass sich der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021, der das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens darstellt, ausschliesslich auf die Liegenschaftssteuerverfügungen der Jahre 2018 bis 2020 bezieht und im Dispositiv keine explizite Feststellung betreffend die Situation ab dem Jahr 2021 getroffen wird. Auch die Rechtsbegehren in der Rekursschrift vom 28. Juli 2021 beziehen sich ausschliesslich auf die Jahre 2018 bis 2020.