b StG von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind. Es stellt sich die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 in eine Verfügung uminterpretiert werden kann, mit der festgestellt worden ist, dass das Grundstück Nr. 1____ mit Wirkung ab der Steuerperiode 2021 nicht mehr von der Liegenschaftssteuer ausgenommen ist. Dies würde es der Steuerrekurskommission erlauben, die spruchreife Rechtsfrage mit dem vorliegenden Entscheid materiell zu prüfen.