5. In den Rechtsschriften der Parteien wird die hiervor behandelte Problematik der (fehlenden) Voraussetzungen für eine Abänderung der rechtskräftigen Verfügungen nicht thematisiert. Strittig ist ausschliesslich, in welchem Umfang die Objekte auf dem Grundstück Nr. 1____ als Amts- oder Verwaltungsgebäude einer Burgergemeinde im Sinn von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG von der Liegenschaftssteuer ausgenommen sind.