28 des angefochtenen Einspracheentscheids, wonach letztmals im Jahr 1990 über die Befreiung von der Liegenschaftssteuer befunden wurde, Rekursbeilage 4). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Gemeinde nicht berechtigt gewesen ist, die rechtskräftigen Veranlagungen betreffend Liegenschafssteuer pro 2018 bis 2020 für das Grundstück Nr. 1____ abzuändern. Soweit dieses Grundstück betreffend, sind die Verfügungen vom 17. März 2021 aufzuheben.