b StG von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien (dies geht nicht aus den Verfügungen vom 17.3.2021 hervor, sondern erst aus dem Einspracheentscheid vom 28.6.2021, Rekursbeilage 4). Zu dieser Rechtsauffassung hätte die Gemeinde, unabhängig von baulichen Massnahmen oder einer amtlichen Neubewertung, ohne weiteres bereits zu einem früheren Zeitpunkt gelangen können (vgl. Ziff. 28 des angefochtenen Einspracheentscheids, wonach letztmals im Jahr 1990 über die Befreiung von der Liegenschaftssteuer befunden wurde, Rekursbeilage 4).