-7- nicht kausal sein kann für die Aufhebung der Ausnahme von der Liegenschaftssteuer. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Gemeinde den Widerruf der Steuerbefreiung nicht mit dem höheren amtlichen Wert begründet, sondern geltend macht, dass Objekte, die dem Betrieb eines Altersund Pflegeheims dienen, nicht als Amts- oder Verwaltungsgebäude im Sinn von Art. 259 Abs. 4 Bst. b StG von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien (dies geht nicht aus den Verfügungen vom 17.3.2021 hervor, sondern erst aus dem Einspracheentscheid vom 28.6.2021, Rekursbeilage 4).