56 Abs. 1 Bst. b VRPG erfüllt sein. Vorliegend sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die eine Wiederaufnahme der rechtskräftig erledigten Verfahren ermöglichen würden. Dass die Rekurrentin auf dem fraglichen Grundstück umfangreiche Neu- und Umbauten geplant hatte, war der Gemeinde bereits vor Beginn der Bauarbeiten bekannt. Zudem hat sich mit den baulichen Massnahmen an der eigentlichen Hauptnutzung der Parzelle, dem Betrieb eines Alters- und Pflegeheims, nichts geändert. Als neue Tatsache im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist nach dem in E. 4.4 hiervor Ausgeführten einzig der erhöhte amtliche Wert zu qualifizieren, der jedoch