Allerdings hätte die Gemeinde, nachdem sie eine Aufhebung der Steuerbefreiung bereits ab 2018 ins Auge gefasst hat, nicht einfach weiterhin Liegenschaftssteuerverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 eröffnen dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die Veranlagungsverfahren gestützt auf Art. 38 VRPG solange zu sistieren, bis Klarheit über allfällige Auswirkungen der Bauarbeiten auf die Ausnahme von der Steuerbefreiung besteht (siehe E. 4.4 hiervor). Weil die Gemeinde dies unterlassen hat und inzwischen rechtskräftige Veranlagungen für die Jahre 2018 bis 2020 existieren, müssen für eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung nunmehr die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst.