Die Gemeinden sind berechtigt (und verpflichtet), regelmässig zu überprüfen, ob eine bestehende Ausnahme von der Liegenschaftsbesteuerung noch mit der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage vereinbar ist. An sich ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde C.________ den Abschluss der Bauarbeiten bzw. die Rechtskraft des dadurch geänderten amtlichen Werts abgewartet hat, bevor sie über die Aufhebung der Ausnahme von der Liegenschaftsbesteuerung entschieden hat. Allerdings hätte die Gemeinde, nachdem sie eine Aufhebung der Steuerbefreiung bereits ab 2018 ins Auge gefasst hat, nicht einfach weiterhin Liegenschaftssteuerverfügungen für die Jahre 2018 bis 2020 eröffnen dürfen.