4.6 Die Gemeinde erklärt, dass sie erst nach Eröffnung des neuen amtlichen Werts am 14. September 2020 abgeklärt habe, ob und inwieweit auf dem Grundstück Nr. 1____ die Liegenschaftssteuer erhoben werden soll (Stellungnahme vom 4.3.2022). Die Gemeinden sind berechtigt (und verpflichtet), regelmässig zu überprüfen, ob eine bestehende Ausnahme von der Liegenschaftsbesteuerung noch mit der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage vereinbar ist.