Dies bedeutet, dass nicht der Mitte Oktober 2020 rechtskräftig gewordene neue amtliche Wert die Ursache für die Korrekturverfügungen vom 17. März 2021 darstellt, sondern die Aufhebung der Ausnahme von der Besteuerung als solche (der höhere amtliche Wert hätte keinen Einfluss auf den Steuerbetrag, wenn das Grundstück weiterhin von der Liegenschaftssteuer befreit wäre). Es ist fraglich, ob diese Neubeurteilung der Besteuerungsvoraussetzungen eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen zu rechtfertigen vermag.