Wie in E. 4.1 f. hiervor ausgeführt, wurde das Grundstück mit den Verfügungen vom 21. März 2020 (für die Steuerperioden 2018 und 2019) weitestgehend und vom 31. Dezember 2020 (für die Steuerperiode 2020) vollumfänglich von der Liegenschaftssteuer ausgenommen. Dies bedeutet, dass nicht der Mitte Oktober 2020 rechtskräftig gewordene neue amtliche Wert die Ursache für die Korrekturverfügungen vom 17. März 2021 darstellt, sondern die Aufhebung der Ausnahme von der Besteuerung als solche (der höhere amtliche Wert hätte keinen Einfluss auf den Steuerbetrag, wenn das Grundstück weiterhin von der Liegenschaftssteuer befreit wäre).