4.5 Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die hier strittigen Neuverfügungen betreffend das Grundstück Nr. 1____ zulässig sind. Wie in E. 4.1 f. hiervor ausgeführt, wurde das Grundstück mit den Verfügungen vom 21. März 2020 (für die Steuerperioden 2018 und 2019) weitestgehend und vom 31. Dezember 2020 (für die Steuerperiode 2020) vollumfänglich von der Liegenschaftssteuer ausgenommen.