Immerhin wird im genannten Entscheid der Steuerrekurskommission darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen die Gemeinde von der ausserordentlichen Neubewertung Kenntnis hat, verfahrensrechtlich angezeigt wäre, das Liegenschaftssteuerverfahren gestützt auf Art. 38 VRPG zu sistieren, bis der neue amtliche Wert rechtskräftig ist (RKE 100 2018 257 vom 25.10.2018, E. 3.3.2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gemeinde C.________ berechtigt war, mit