Damit wird den häufigen Fällen Rechnung getragen, in denen ein im Rahmen einer ausserordentlichen Neubewertung korrigierter amtlicher Wert erst nach Ablauf des Jahres rechtskräftig feststeht, ab dem er gültig ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Liegenschaftssteuerverfügungen (siehe bspw. Verfügung vom 31.12.2018, Beilage 2 zur Eingabe vom 4.3.2022). Immerhin wird im genannten Entscheid der Steuerrekurskommission darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen die Gemeinde von der ausserordentlichen Neubewertung Kenntnis hat, verfahrensrechtlich angezeigt wäre, das Liegenschaftssteuerverfahren gestützt auf Art.