-5- 4.3 Wie erwähnt, wurde gegen keine der vor dem 17. März 2021 eröffneten Liegenschaftssteuerverfügungen Einsprache erhoben. Diese erwuchsen folglich in (formelle) Rechtskraft, d.h. sie konnten nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020., N. 3 zu Art. 56 VRPG). Unter gewissen Voraussetzungen sind jedoch auch rechtskräftige Veranlagungen abzuändern; so existieren im Bereich der direkten Steuern namentlich das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach Art.