Nachdem der neue amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1____ am 14. September 2020 eröffnet worden sei, habe die Gemeinde abgeklärt, ob und in welchem Umfang darauf die Liegenschaftssteuer ab dem Jahr 2018 erhoben werden solle. Weil der Zeitraum zwischen Rechtskraft des neuen amtlichen Werts (14.10.2020) und dem Mutationsschluss für den ordentlichen Versand der Liegenschaftssteuerveranlagungen (15.11.2020) für einen Entscheid nicht ausgereicht habe, seien die vorliegend strittigen Liegenschaftssteuern erst per 15. Februar 2021 mutiert und für die Steuerperioden 2018, 2019 und 2020 mit dem Korrekturlauf vom 17. März 2021 eröffnet worden.