3. Gemäss Art. 258 StG können Gemeinden eine Liegenschaftssteuer auf den amtlichen Werten der Grundstücke erheben. Es handelt sich um eine fakultative Gemeindesteuer, deren Erhebung eine entsprechende Regelung in einem kommunalen Reglement voraussetzt (Art. 248 Abs. 2 StG; VGE 100 2019 49 vom 22.1.2021, E. 2.1). Die Gemeinde C.________ hat mit Erlass des Reglements vom 7. Dezember 2001 über die Liegenschaftssteuer (LStR C.________; Nr. ________) eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (abrufbar unter: , Rubriken "Politik / Verwaltung / Erlasssammlung / Gesetze").