-3- Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist strittig, in welchem Umfang die Gemeinde C.________ berechtigt ist, für die Jahre 2018 bis 2020 Liegenschaftssteuern auf dem Grundstück Nr. 1____ zu erheben.