Am 4. März 2022 hat die Gemeinde geantwortet und die verlangten Dokumente eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der Rekurrentin vor dem 17. März 2021 insgesamt fünf Veranlagungsverfügungen betreffend die Liegenschaftssteuer für die hier relevanten Steuerperioden eröffnet wurden (Details siehe E. 4 hiernach). Die Eingabe der Gemeinde vom 4. März 2022 inkl. Beilagen ist dem Vertreter zur Stellungnahme zugesandt worden. Er hat mit Schreiben vom 17. März 2022 erklärt, dass sich aus den ergänzenden Unterlagen seines Erachtens keine neuen Erkenntnisse bezüglich der für das Grundstück Nr. 1____ geschuldeten Liegenschaftssteuer ergäben.