-2- dem Betrieb des Alters- und Pflegeheim dienten, von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien und dass bei weiteren Gebäuden, die teilweise auch für andere Zwecke genutzt werden, eine anteilmässige Befreiung sachgerecht sei. D. Am 13. September 2021 hat sich die Gemeinde vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und verweist in erster Linie auf ihren Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Gemeinde Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten.