Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 betreffend die Liegenschaftssteuer der Jahre 2018, 2019 und 2020 sei aufzuheben und es sei die Liegenschaftssteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 in Bezug auf: • die Objekte G.________heim, Haus H.________, Haus I.________ und J.________ des Grundstückes C.________ Gbbl. Nr. 1____ nicht zu erheben; • die Objekte Einstellhalle, Parkplatz und Heizzentrale des Grundstückes C.________ Gbbl. Nr. F.________ im Umfang von 25 % zu erheben bzw. im Umfang von 75 % nicht zu erheben;