Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Betrieb des G.________heims keine gesetzliche Aufgabe der Rekurrentin darstelle. Demnach seien die von der Rekurrentin genannten Grundstückteile nicht von der Liegenschaftssteuer ausgenommen. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 hat die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (Vertreter), gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: