B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die Rekurrentin am 25. März 2021 Einsprache (Rekursbeilage 3). Sie beantragte, die meisten Objekte, welche auf dem Grundstück Nr. 1____ liegen, von der Liegenschaftssteuer zu befreien. Es handle sich um "Amts- und Verwaltungsgebäude" der Rekurrentin, die gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Liegenschaftssteuer ausgenommen seien. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 (Rekursbeilage 4) wies die Gemeinde die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Betrieb des G.________heims keine gesetzliche Aufgabe der Rekurrentin darstelle.