Aus dem Rechtsbegehren der Rekurrenten lässt sich kein beantragter amtlicher Wert ableiten, der eine Berechnung des Ausmasses des Obsiegens ermöglichen würde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rekurrenten mit ihren Anliegen betreffend Photovoltaikanlage und Komfortstufe durchdringen, wird das Obsiegen nach Ermessen auf 50 % bestimmt. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 2'330.10 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und Gutachterkosten von CHF 1'330.10) werden den Rekurrenten zur Hälfte, ausmachend CHF 1'165.--, zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.