Die Einwände der Rekurrenten vermögen eine Abweichung von diesem Richtwert nicht zu rechtfertigen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachte Nutzung als Abstellraum. 6.3 Hinsichtlich der Vorbringen der Rekurrenten bezüglich Flächen des Sitzplatzes im Erdgeschoss und des Balkons im Obergeschoss auf der Ostseite der Liegenschaft ist festzuhalten, dass diese korrekt erhoben und nach Massgabe der Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen in Raumeinheiten umgerechnet worden sind. Dass die Flächen nur als Abstellraum genutzt werden, spielt keine Rolle, trifft dies doch auf zahlreiche Balkone und Sitzplätze zu. Der Umstand,