6.2 Weiter machen die Rekurrenten geltend, dass die beiden Einzelgaragen nur je eine Fläche von 13.3 m2 aufwiesen, anstatt 15 m2, wie im Aufnahmeprotokoll vermerkt. Eine Garage habe zusätzlich "eine Einschränkung durch die darüber liegende Treppe" und betrage "vorne noch 85 cm" (gemeint ist wohl die Raumhöhe), woraus sich "eine Parkierlänge von 4.3 m" ergebe. Ihr Mieter nutze diese Garage nur als Abstellraum. Nach langjähriger Praxis werden Garagen, Einstellhallenplätze und Aussenparkplätze ungeachtet ihrer genauen Ausmasse mit 15 m2 pro Personenwagen bewertet. Die Einwände der Rekurrenten vermögen eine Abweichung von diesem Richtwert nicht zu rechtfertigen.