Weiter werfen die Rekurrenten die Frage auf, ob Auslagen für Gebühren, Unterhalt und Reparaturen der Alarmanlage bei der Einkommenssteuer zum abziehbaren Liegenschaftsunterhalt gehören würden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der ab Steuerjahr 2020 geltende amtliche Wert der Liegenschaft Nr. 1.________, weshalb sich die Steuerrekurskommission hierzu nicht verbindlich äussern kann.