6.1 Bezüglich Raumaufnahme weisen die Rekurrenten zunächst darauf hin, dass der Lift und die Alarmanlage beim letzten Augenschein vom 31. Januar 2017 bereits vorhanden gewesen seien und hätten bewertet werden müssen. Dies trifft nach Auffassung der Steuerrekurskommission zu, spielt für den amtlichen Wert ab 2020 indes keine Rolle (und führt auch nicht zu einer rückwirkenden Anpassung des amtlichen Werts). Weiter werfen die Rekurrenten die Frage auf, ob Auslagen für Gebühren, Unterhalt und Reparaturen der Alarmanlage bei der Einkommenssteuer zum abziehbaren Liegenschaftsunterhalt gehören würden.