Nach dem Gesagten resultiert für das Grundstück D.________ Gbbl. Nr. 1.________ ein amtlicher Wert von CHF 1'945'840.-- (Details siehe Anhang). Die Delegation, insbesondere der Sachverständige, ist der Ansicht, dass dieser Wert unter einem im Jahr 2020 erzielbaren Verkaufserlös liegt und damit den Verkehrswert als obere Grenze des amtlichen Werts nicht übersteigt. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die mit der Vermietung des Gebäudes Nr. 7 und der Wohnung 1 im Gebäude Nr. 9 erzielten jährlichen Einnahmen (CHF 32'400.-- bzw. CHF 31'200.-- netto) deutlich über den Protokollmietwerten (CHF 16'649.-- bzw. 25'835.--) liegen.