In Frage kommen hierfür Merkmale, die nichts mit der eigentlichen Lage des Grundstücks, sondern mit dessen spezifischen Eigenschaften zu tun haben, die nicht zentral beurteilt werden können. Der Rekurrent macht geltend, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück ab dem Kreisel bei der C.________brücke steil, eng und unbeleuchtet sei. Diese Umschreibung trifft zwar im Grundsatz zu, angesichts des sehr bescheidenen Verkehrsaufkommens ist die Zufahrt jedoch nicht als derart ungünstig zu bezeichnen, dass ein Abweichen vom Verkehrslagenotenplan gerechtfertigt wäre. Die Verkehrslagenote ist daher zu bestätigen. -9- 3. Wirtschaftliches Alter