-8- (S. 12), ein Kriterium, das allerdings eher die Verkehrs- und nicht die Wohnlage betrifft. Vorliegend ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die besondere Lage derart tief benotet worden ist. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Nachteile, wie Abgeschiedenheit, Steilheit des Geländes, Nähe der C.________brücke, Lage in der Landwirtschaftszone, sind damit jedenfalls ausreichend abgegolten. Insgesamt ist die Wohnlage mit der Note 6 sehr zurückhaltend, aber nach Auffassung der Delegation gerade noch knapp innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums bewertet.