Komfortstufe Der Rekurrent bemängelt, dass die Wohnung 1 mit der Maximalnote 9 und damit gleich hoch wie die komfortablere Wohnung 2 bewertet ist. Die untere Wohnung weise eine unpraktische Raumaufteilung sowie eine geringe Raumhöhe auf, zudem erhalte die Wohnung aufgrund der kleinen Fenster und des heruntergezogenen Dachs wenig Tageslicht. Diese Kritikpunkte haben sich beim Augenschein als mehrheitlich berechtigt erwiesen. Die Delegation erachtet eine Reduktion der Teilnote für die Raumaufteilung von 9 auf 6 als gerechtfertigt.