Dies ist aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt, denn eine automatisierte Umsetzung der allgemeinen Neubewertung 2020 wäre ansonsten nicht möglich gewesen. Bei offensichtlich stossenden Ergebnissen wie im vorliegenden Fall, ist jedoch eine Anpassung der Berechnung geboten. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung denn auch, die Photovoltaikanlage nur noch mit 1.2 RE (ausmachend CHF 60'563.--) zu berücksichtigen, abgeleitet von einem angenommen jährlichen Ertrag von CHF 2'600.--, dividiert durch den neuen Ansatz von CHF 2'100.-- pro RE. Diese Lösung erscheint der Delegation sachgerecht.