In der bis 2019 geltenden Version der Weisungen waren nur Aufzüge mit Luxuscharakter zu bewerten (Ziff. 4.02.01), was in der Praxis ebenfalls auf Ein- und Zweifamilienhäuser angewandt worden ist. Auch die Alarmanlage stellt eine separat zu bewertende zusätzliche Installation dar (sowohl nach der früheren wie auch nach der aktuell gültigen Version der Weisungen). Für die Bewertung solcher zusätzlichen Ein-