Wohnungen Gebäude Nr. 9 Bezüglich Raumaufnahme kritisiert der Rekurrent einzig, dass die Küche in der Wohnung 1 (Erd-/Obergeschoss) mit 1.3 Raumeinheiten (RE) bewertet werde, während die gleich ausgestattete, jedoch mit mehr Ablagefläche versehene Küche in der Wohnung 2 (Ober- /Dachgeschoss) bloss 1.2 Raumeinheiten umfasse. Gemäss Tabelle 3.1 der Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 10. Oktober 2018, abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert"