3.3 Ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Neubewertung kann der amtliche Wert nur geändert werden, wenn eine Auslassung oder offensichtliche Unrichtigkeit in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung festgestellt wird (Art. 181 Abs. 4 StG). Dies ist jederzeit von Amtes wegen oder auf Gesuch hin möglich. Der seit dem Steuerjahr 2017 gültige amtliche Wert des Grundstücks Nr. 1.________, ist auf eine solche Fehlerkorrektur zurückzuführen (siehe pag. 57). Auch diese Mutation basierte noch auf den Ansätzen der allgemeinen Neubewertung 1999.