Da sich die Reduktion des Abzugs nur geringfügig auf den Steuerbetrag auswirken würde, ist auf eine Aufrechnung im Rahmen einer Reformatio in peius zu verzichten (vgl. E. 4.9 hiervor). Folglich erweist sich der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 8. Juli 2021 als zutreffend und der Rekurs ist abzuweisen.