Die Rekurrenten wurden mit Schreiben vom 2. Mai 2022 zwar auf die Möglichkeit einer Reformatio in peius hingewiesen und erhielten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen (vgl. E. 4.6 hiervor). Da sich der aufzurechnende Betrag aufgrund des vorliegend anzuwendenden Rentensatzes nur geringfügig auf den Steuerbetrag auswirkt, sieht die Steuerrekurskommission vorliegend von einer Aufrechnung zu Ungunsten der Rekurrenten ab.