26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), dass eine Behörde, die beabsichtigt, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu einer Reformatio in peius zu schreiten, die betroffene Partei vorgängig auf die mögliche Schlechterstellung aufmerksam machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen muss (vgl. etwa BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; BGer 2C_339/2020 vom 5.1.2021, E. 5.1; Ruth Herzog in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 73).