- 12 - sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und die Veranlagung auch zum Nachteil der steuerpflichtigen Person abändern (sog. Reformatio in peius; Art. 199 Abs. 2 StG). Allerdings ergibt sich aus Art. 199 Abs. 2 StG wie im Übrigen auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV;