IV-Verfügung vom 13.3.2020 im Anhang zum Schreiben der Ausgleichskasse G.________ vom 9.5.2022). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachzahlung im Umfang von CHF 8'304.-- zuhanden der Ausgleichskasse D.________ dem Sohn zugutegekommen ist. 4.8 Zur Frage, ob die in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ausbezahlten IV-Kinderrenten im Steuerjahr als Abzug geltend gemacht werden können (vgl. E. 4.4 hiervor), äussern sich die Rekurrenten hingegen nicht und reichen auch keine entsprechenden Belege ein. Aus diesem Grund ist der von der Steuerverwaltung gewährte (periodenfremde) Abzug von CHF 22'365.-- grundsätzlich als unzulässig einzustufen.