Ebenso kann aus dem Schreiben in Zusammenhang mit den beigelegten Verfügungen geschlossen werden, dass die Zahlung an die Kindsmutter erfolgt und damit dem Sohn zugutegekommen ist. Entsprechend ist zu Gunsten der Rekurrenten davon auszugehen, dass, soweit die Verfügung von Auszahlungen an den "Kantonalen Sozialdienst" spricht, diese zuhanden der Kindsmutter erfolgten und damit dem Sohn zugutekamen. Dies gilt für die Nachzahlung von CHF 6'711.-- (pag. 21) sowie die restlichen Zahlungen pro 2020 seit 1. April 2020 im Umfang von CHF 5'688.-- (9 x CHF 632.--; pag. 21 i.V.m. IV-Verfügung vom 13.3.2020 im Anhang zum Schreiben der Ausgleichskasse G._