4.2 Die Gleichstellung von Kinderrenten mit Alimenten im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG, wenn diese für das minderjährige Kind an die Inhaberin bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge weitergeleitet werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei Abzügen von Unterhaltsleistungen (mit Ausnahme von missbräuchlich verschobenen Zahlungen) auf den Zeitpunkt der effektiven Zahlung abzustellen ist (vgl. Hunziker/Meyer- Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 21h zu Art. 33 DBG; BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2017, E. 6.2).