4.1 Wie dargelegt, hat die anspruchsberechtigte Person die IV-Kinderrenten als Einkommen zu versteuern (vgl. E. 2.2 hiervor). In Ziff. 1 des Taxinfo-Beitrags "Kinder- und Waisenrenten" (, Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern > Kinderund Waisenrenten" [abgerufen am 20.4.2022]) führt die Steuerverwaltung aus, dass Kinderrenten, sofern die rentenbeziehende Person diese nachweislich an den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge weiterleitet, gleich zu behandeln sind wie Kinderalimente. Folglich können diese, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, analog zu Art. 38 Abs. 1 Bst.