3.2 Die Rekurrentin hat vor Erhalt der am 21. Februar 2020 verfügten IV-Rentennachzahlung keine IV-Leistungen bezogen, weshalb sich auf sie bezogen auch kein Abzug für bereits versteuerte IV-Renten ergibt. Die sie betreffenden Einkünfte pro 2020 aus IV-Rentennach- zahlungen wurden gemäss IV-Verfügung vom 21. Februar 2020 (pag. 19 f.) richtigerweise auf CHF 93'613.-- (Nachzahlung von CHF 79'225.-- und IV-Rente Februar bis Dezember 2020 von insgesamt CHF 14'388.--, vgl. pag. 19 f.) festgesetzt (vgl. pag. 84 sowie E. 2.4 hiervor).