Der im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von der Steuerverwaltung gestellte Antrag, zusätzlich bereits im Steuerjahr 2015 besteuerte Renten von CHF 15'564.-- zu berücksichtigen, ist demgegenüber abzuweisen (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Somit betragen die für die Besteuerung 2020 massgebenden Einkünfte des Rekurrenten aus IV-Renten insgesamt – wie von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 -9- korrekt festgesetzt (pag. 84) – insgesamt CHF 81'362.-- (Gesamtanspruch von CHF 156'206.-- abzüglich bereits besteuerte Einkünfte von CHF 74'844.--).