3.1.5 Insgesamt ergeben sich damit betreffend den Rekurrenten bereits besteuerte IV-Leistungen von CHF 74'844.--. Folglich erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 in Bezug auf die anrechenbaren bereits besteuerten IV-Leistungen des Rekurrenten als zutreffend. Der im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von der Steuerverwaltung gestellte Antrag, zusätzlich bereits im Steuerjahr 2015 besteuerte Renten von CHF 15'564.-- zu berücksichtigen, ist demgegenüber abzuweisen (vgl. E. 3.1.1. hiervor).