3.1.4 Gemäss den Ausführungen der Steuerverwaltung hat sie in den Veranlagungen pro 2018 und 2019 "gestützt auf die Tatsache, dass [in diesen Steuerjahren] kein steuerbares Einkommen realisiert wurde, […] auf die formelle Erfassung der IV-Kinderrenten bzw. Berücksichtigung entsprechender Unterhaltsleistungen in gleicher Höhe (Auszahlung an Kindsmutter) bewusst verzichtet" (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung vom 23.2.2022, S. 1). Ob sich dieses Vorgehen der Steuerverwaltung in formeller und tatsächlicher Hinsicht als zulässig erweist, ist zumindest fraglich; für die vorliegende Beurteilung kann dies jedoch offenbleiben.